Urteile:
Arbeitsrecht
Anzügliche Bemerkung zu Kollegin rechtfertigt fristlose Kündigung
Dem Arbeitnehmer war nur wenige Wochen nach seinem Arbeitsantritt gekündigt worden. Nach einem Streit mit einer Personalmitarbeiterin wegen der Fahrtkostenabrechnung habe er dem Gericht zufolge zu ihr gesagt: «So Frauen wie dich hatte ich schon hunderte.» Laut Urteil ist die Kündigung gerechtfertigt. Die Firma habe damit rechnen müssen, dass es auch künftig zu derart beleidigenden «Ausrastern» des Mitarbeiters kommen würde. Deshalb sei auch das Abwarten bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist in diesem Falle nicht notwendig, entschied der Vorsitzende Richter.
Verkehrsrecht (Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitsrecht)
Auch lesen von SMS am Steuer ist verboten
Wer beim Autofahren ein Handy in der Hand hält, muss 30 Euro Bußgeld zahlen - auch wenn er gar nicht telefoniert. Ein Autofahrer hatte vergeblich argumentiert, er habe nur eine Notiz gelesen und nicht telefoniert. Das Verbot, so das Gericht, gelte unabhängig von der Art der Nutzung des Handys . Geahndet werden könnten also auch das Lesen von SMS, Spielen oder sonstige Funktionen.
Familien- und Erbrecht
Überschuldeter Bauunternehmer muss Unterhalt für Sohn zahlen
Da der Mann trotz seiner Schulden seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, müsse er auch in der Lage sein, für seinen Sohn zu zahlen, begründete das Gericht die Entscheidung.
Privates Baurecht
Wenn der Auftraggeber bei zumindest teilweise nicht gezahltem Werklohn nach erfolgter Abnahme die angeforderte Sicherungsbürgschaft nicht stellt, kann er sich nicht mehr auf noch vorhandene Mängel berufen, selbst, wenn diese tatsächlich bestehen
(in diesem Fall darf nur die Frist mit der Androhung der Leistungsverweigerung, nicht auch die Nachfrist mit der angedrohten Kündigung gesetzt werden, weil sonst der Vertrag als aufgehoben gilt). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage gerade jüngst in diesem Sinne entschieden. Es handelt sich um die noch nicht veröffentlichten Urteile vom 22.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 183/02, VII ZR 267/02 und VII ZR 68/03
Miet- und Pachtrecht
Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen werden, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird.
Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - OLG Oldenburg, LG Oldenburg